Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung
I. Allgemein: Teilzeitarbeitsverhältnis.
II. Beamtenrecht:Nach § 44a BRRG ist die T. für Beamte in den Ländern durch Gesetz zu regeln. Für Bundesbeamte gilt § 72a–e BBG: Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag T. bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Aus familiären Gründen ist auf Antrag T. bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen (§ 72a IV BBG), wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. In diesen Fällen kann auch T. mit weniger als der Hälfte regelmäßiger Arbeitszeit bis zur Dauer von zwölf Jahren gewährt werden (§ 72a V BBG).

Lexikon der Economics. 2013.

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